Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Jung-Pfalz e.V. und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz
unter der Register-Nr. VR 403 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Annweiler am Trifels.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und -tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch
verwirklicht, dass unserer Jugend die Schönheit und
Ursprünglichkeit unserer pfälzischen Landschaft
vermittelt wird. Ferner soll die ökologische und
nachhaltige Entwicklung von Natur, dem Lebensraum
Wald und des Umweltschutzes gefördert, so
wie die Liebe zu unserer Heimat und die pfälzische
Hüttenkultur für zukünftige Generationen gestärkt
werden. Zur Erreichung dieser Ziele dienen u.a.
Wanderungen, Ferienlager, Waldjugendtage,
Familien- und Elternabende.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft, Stimmberechtigung

(1) Dem Verein können junge und erwachsene
Menschen (natürliche Personen) und auch
juristische Personen beitreten.
(2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt
und von der Beitragspflicht befreit werden. Über
Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
(3) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind
Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
das 18 Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.


§ 4 Vereinsbeitrag

(1) Der Vereinsbeitrag wird von dem Vorstand mit
einfacher Mehrheit festgesetzt.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

Tod des Mitgliedes

Austritt aus dem Verein zum Jahresende. Eine
entsprechende, schriftliche Erklärung muss
mindestens 3 Monate vorher dem Verein zugegangen
sein,

Ausschluss, welche vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit
der Stimmen zu beschließen ist. Der Ausschluss
kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich den
Vereinszwecken, trotz Abmahnung, zuwider verhält,
oder mit der Beitragszahlung länger als 12 Monate in
Rückstand gerät und vergeblich gemahnt wurde.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

der Vorstand und

die Mitgliederversammlung


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
– Erster Vorsitzender / Erste Vorsitzende
– Zweiter Vorsitzender / Zweite Vorsitzende
– Schriftführer/in
– Schatzmeister/in
– Erster/e Hüttenwart/in
– Zweiter Hüttenwart/in
– Dritter Hüttenwart/in
– Jugendwart/in
– Drei Beisitzern/innen für wechselnde Einzelaufgaben,
welche von Fall zu Fall festgelegt werden.
(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26
Absatz 2 BGB sind der/die erste Vorsitzende und
der/die zweite Vorsitzende. Jede/r ist für sich allein
vertretungsberechtigt, die Vertretungsbefugnis
des/der Stellvertreters/in wird im Innenverhältnis nur
wirksam, wenn der/die erste Vorsitzende verhindert
ist.

§ 11 Wahl und Amtszeit des Vorstandes

(1) Vorstandswahlen finden jährlich durch die
Mitgliederversammlung statt, wobei abwechselnd in
einem Jahr

der/die erste Vorsitzende,

der/die Schatzmeister/in,

der/die zweiter Hüttenwart/in,

der/die Jugendwart/in

zwei Beisitzer/innen
und im jeweils darauffolgenden Jahr

der/die zweite Vorsitzende

der/die Schriftführer/in

der/die erste Hüttenwart/in,

der/die dritte Hüttenwart/in

ein/eine Beisitzer/in
für jeweils zwei Jahre gewählt werden.
(2) Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
ordnungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
(5) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der
Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung
kommissarische Mitglieder ernennen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ordnet, sämtliche Angelegenheiten des
Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von dem/der ersten Vorsitzenden,
oder dem/der zweiten Vorsitzenden formlos alle zwei
Monate, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies
beantragen, zu Sitzungen einberufen.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens
fünf Mitgliedern beschlussfähig.
(3) Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der ersten Vorsitzenden.
(4) Zur Beratung hinzugezogene Vereinsmitglieder
haben kein Stimmrecht.

§ 14 Schriftführer/in

(1) Erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
(2) Führt die Mitgliederliste.

§ 15 Schatzmeister/in

(1) Verwaltet die Kasse des Vereins
(2) Führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben
(3) Legt der Mitgliederversammlung eine Jahresabrechnung
vor.

§ 16 Hüttenwarte/innen

(1) Verwalten die Jung-Pfalz-Hütte.
(2) Verantworten den Zustand der Hütte, sowie den
ordnungsgemäßen Ablauf des Hüttenbetriebes nach
Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse und der vom
Vorstand beschlossenen Hüttenordnung.


§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die,

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder in die
einzelnen Positionen,

Bestellung und Abberufung von Kassenprüfern
(jeweils für 2 Jahre),

Entgegennahme der Jahresberichte des/der ersten
Vorsitzenden, des/der Jugendwartes/in, des/der
ersten Hüttenwartes/in, des/der Schatzmeisters/in
und der Jahresrechnungen,

Entgegennahme des Berichtes des/der Kassenprüfer/
in,

Entlastung des Vorstandes,

Änderung der Vereinsatzung,

Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal
jährlich, jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres
stattzufinden.
(3) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der
Geldflüsse und der gesamten Buchführung. Sie
unterliegen keinerlei Weisungen. Auf der
Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die
erfolgte Prüfung abzugeben und bei Ordnungsmäßigkeit
der Versammlung die Entlastung des
Vorstandes vorzuschlagen.
(4) Die Kassenprüfer dürfen im Verein kein weiteres Amt
ausüben, welches in der Satzung erwähnt ist. Sie
unterliegen der Geheimhaltungs- und Schweigepflicht.


§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden
statt, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet.
(2) Sie müssen durchgeführt werden, wenn mindestens
1/3 der Vorstandsmitglieder/innen, oder 10 % der
Vereinsmitglieder/innen dies unter Angabe der
gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangen.

§ 19 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen durch den/die erste
Vorsitzende/n, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
durch Veröffentlichung im Amtsblatt der
Verbandsgemeinde Annweiler und auf der
Vereinswebseite.

§ 20 Tagesordnung der Mitglieder Versammlung

(1) Zusätzliche Anträge von Mitgliedern zu den
Tagesordnungen sind eine Woche vor der
Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich
einzureichen.
(2) Nichtangabe von Tagesordnungspunkten in der
Einladung machen die Einberufung der Versammlung
und die Beschlussfassung nicht ungültig.

§ 21 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt
der/die erste Vorsitzende, oder der/die zweite
Vorsitzende.
(2) Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit
die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Die Abstimmungen erfolgen offen durch
Handzeichen. Abstimmungen müssen im Einzelfall
dann schriftlich und geheim durchgeführt werden,
wenn mindestens ein anwesendes, stimmberechtigtes
Mitglied dies verlangt.


§ 22 Wahlhandlungen, Satzungsänderungen

(1) Für die Verhandlung und Abstimmung über
Neuwahlen des Vorstandes bestimmt, für die Dauer
der Wahl, die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte
mit einfacher Mehrheit eine/n Wahlleiter/in.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3,
für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist
eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 23 Versammlungsprotokoll

(1) Über jede Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen und von dem
Vorsitzenden, bzw. dessen Stellvertreter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 24 Vermögen und Einnahmen des Vereins

(1) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
Vergütungen begünstigt werden.

§ 25 Auflösung des Vereins

(1) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei
Wegfall seines Zweckes, fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Annweiler am Trifels, zur Verwendung für
Zwecke der Jugendpflege, Kultur oder Naturschutz.
(2) Die Stadt Annweiler am Trifels hat das
Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Satzung vom 27.04.1920, zuletzt geändert bei der
Mitgliederversammlung am 05. April 2024

Karin Hirsch
Erste Vorsitzende